§ 49 Form der Ausfertigung
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 17
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Nach Gewicht
- OLG Nürnberg, 26.07.2018 – 12 W 1178/18
- BGH, 14.04.2005 – V ZB 4/05Zitiert von 2
- OLG München, 04.07.2019 – 34 Wx 386/18
- OLG Zweibrücken, 29.08.2012 – 3 W 86/12Zitiert von 1
- OLG Celle, 28.05.2009 – 2 W 131/09
- BGH, 14.09.2018 – V ZR 213/17Grundstückskaufvertrag: Formbedürftigkeit von Änderungen des Vertrags nach der AuflassungZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- VG Würzburg, 14.07.2022 – W 3 S 22.1073Zitiert von 2
- LAG Hessen, 30.12.2020 – 8 Ta 342/20Zitiert von 5
- KG, 11.04.2019 – 9 W 54/17, 9 W 90/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 BeurkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/49#abs-1 (1) Die Ausfertigung besteht, jeweils mit einem Ausfertigungsvermerk versehen, in
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/49#abs-2 (2) Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben, die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift, der elektronischen Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift bestätigen. Er muß unterschrieben und mit dem Siegel der erteilenden Stelle versehen sein. Besteht die Ausfertigung in einer Abschrift oder einem Ausdruck der elektronischen Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden. § 39a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/49#abs-3 (3) Werden Abschriften von Urkunden mit der Ausfertigung durch Schnur und Prägesiegel verbunden oder befinden sie sich mit dieser auf demselben Blatt, so genügt für die Beglaubigung dieser Abschriften der Ausfertigungsvermerk; dabei soll entsprechend § 42 Abs. 3 und, wenn die Urkunden, von denen die Abschriften hergestellt sind, nicht zusammen mit der Urschrift der ausgefertigten Urkunde verwahrt werden, auch entsprechend § 42 Abs. 1, 2 verfahren werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/49#abs-4 (4) Im Urkundenverzeichnis soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/49#abs-5 (5) Die Ausfertigung kann auf Antrag auch auszugsweise erteilt werden. § 42 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.