§ 28 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit
Stand: 01.08.2022
Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 28 BeurkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 15.06.2012 – 7 U 221/11Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 20.07.2018 – 3 Wx 259/17
- AG Bonn, 12.10.2017 – 34 VI 352/17Nachlassverfahren: Kein Zeugnisverweigerungsrecht des behandelnden Arztes zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Frankfurt am Main, 30.03.2017 – 20 W 391/15Zitiert von 5
- LG Köln, 22.09.2004 – 11 T 43/04Zitiert von 1
- BGH, 20.11.2025 – V ZB 40/24Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt bei nicht namentlich benannten AbkömmlingenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Arnsberg, 05.06.2025 – 4 O 84/24Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 22.02.2023 – 3 W 31/22
- BayObLG, 25.06.2020 – 1 VA 43/20Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 BeurkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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