Gesetze / Beurkundungsgesetz

BeurkG

§ 28 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen15 Entscheidungen

Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken.

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