§ 25 Schreibunfähige
Stand: 01.08.2022
Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars seinen Namen nicht zu schreiben, so muß bei dem Vorlesen und der Genehmigung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, wenn nicht bereits nach § 22 ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen worden ist. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. Die Niederschrift muß von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 25 BeurkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Bonn, 09.12.2019 – 39 VI 517/16Zitiert von 1
- BVerfG, 19.01.1999 – 1 BvR 2161/94Genereller Ausschluß schreib- und sprechunfähiger Personen von der TestiermöglichkeitZitiert von 55
- OLG Hamm, 11.10.2012 – I-15 W 265/11
- LG Arnsberg, 18.12.2003 – 2 T 67/03
- OLG Hamm, 15.05.2000 – 15 W 476/99
- OLG Köln, 18.05.2020 – 2 Wx 102/20
Zuletzt entschieden
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