§ 25 Stimmabgabe
Stand: 15.10.2021
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 09.03.2007 – 10 TaBV 105/06Zitiert von 5
- BAG, 22.01.2025 – 7 ABR 1/24Betriebsratswahl - Verlangen von BriefwahlunterlagenZitiert von 2
- BAG, 23.10.2024 – 7 ABR 34/23Betriebsratswahl - schriftliche StimmabgabeZitiert von 2
- LAG Hamm, 01.06.2007 – 13 TaBV 86/06Zitiert von 5
- LAG Hamm, 01.06.2007 – 13 TaBV 87/06
- LAG Hamm, 19.09.2008 – 10 TaBV 53/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 30.08.2023 – 13 TaBV 46/22Zitiert von 2
- BAG, 16.03.2022 – 7 ABR 29/20Betriebsratswahl - schriftliche StimmabgabeZitiert von 15
- LAG Hessen, 29.06.2020 – 16 TaBV 150/19Zitiert von 2
16 Entscheidungen zu § 25 WO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 WO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin oder der Wähler
1.
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in dem Wahlumschlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist,
2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und
3.
den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.
Die Wählerin oder der Wähler kann unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person des Vertrauens verrichten lassen.