§ 4 Einspruch gegen die Wählerliste
Stand: 15.10.2021
Wird zitiert von 40
Nach Gewicht
- BAG, 21.03.2017 – 7 ABR 19/15Betriebsratswahl - Anfechtung - Änderung der WählerlisteZitiert von 20
- BAG, 02.08.2017 – 7 ABR 42/15Betriebsrat - Wahlanfechtung - Wählerliste - EinspruchZitiert von 19
- ArbG Ulm, 27.01.2015 – 5 BV 2/14Zitiert von 1
- LAG Hamm, 30.06.2015 – 7 TaBV 71/14Zitiert von 1
- OVG NRW, 30.10.2009 – 16 A 1027/09.PVBZitiert von 1
- BAG, 30.06.2021 – 7 ABR 24/20Betriebsratswahl - Anfechtung - Nichtigkeit - fehlerhafte WählerlisteZitiert von 39
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2025 – 1 M 12/25Zitiert von 2
- BAG, 22.01.2025 – 7 ABR 1/24Betriebsratswahl - Verlangen von BriefwahlunterlagenZitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 19.03.2024 – 15 TaBV 2/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 WO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/4#abs-1 (1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/4#abs-2 (2) Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden. Der Einspruch ist ausgeschlossen, soweit er darauf gestützt wird, dass die Zuordnung nach § 18a des Gesetzes fehlerhaft erfolgt sei. Satz 2 gilt nicht, soweit die nach § 18a Abs. 1 oder 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes am Zuordnungsverfahren Beteiligten die Zuordnung übereinstimmend für offensichtlich fehlerhaft halten. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die Wählerliste zu berichtigen. Die Entscheidung des Wahlvorstands ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer, die oder der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung muss der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer spätestens am Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/4#abs-3 (3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Abschluss der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.