Gesetze / Wahlordnung

WO

§ 14 Verfahren bei der Stimmauszählung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die auf jede Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusammen. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel (§ 11 Abs. 3), so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen.

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