Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 96 Förderung der Berufsbildung
Stand: 18.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/96#abs-1 (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. Hierzu kann der Betriebsrat Vorschläge machen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/96#abs-1a (1a) Kommt im Rahmen der Beratung nach Absatz 1 eine Einigung über Maßnahmen der Berufsbildung nicht zustande, können der Arbeitgeber oder der Betriebsrat die Einigungsstelle um Vermittlung anrufen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/96#abs-2 (2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ermöglicht wird. Sie haben dabei auch die Belange älterer Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigter und von Arbeitnehmern mit Familienpflichten zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 96 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG München, 04.10.2023 – 32 BV 212/22Zitiert von 1
- BAG, 09.07.2013 – 1 ABR 17/12Unbestimmter Leistungsantrag im Beschlussverfahren - BeteiligungZitiert von 59
- LAG München, 27.05.2024 – 4 TaBV 68/23
- BAG, 26.04.2016 – 1 ABR 21/14Betriebliche Bildungsmaßnahmen - Mitbestimmung des BetriebsratsZitiert von 4
- LAG Baden-Württemberg, 27.03.2012 – 3 Sa 10/11Zitiert von 2
- LAG Hamm, 02.12.2011 – 10 TaBV 21/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.01.2018 – 5 Sa 34/17
- LAG Düsseldorf, 18.10.2017 – 12 TaBV 34/17
- LAG Hessen, 04.04.2017 – 4 TaBV 18/16Mitbestimmung - Zuordnung eines Arbeitnehmers zu Job Service und Placement - Versetzungsbegriff Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 96 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1762)
BGBl. 2021 I S. 1762
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18.05.2004 Ausfertigung
§ 96 geändert durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I 974)
BGBl. 2004 I S. 974
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.