Art 30 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Stand: 10.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/30#abs-1 (1) Jeder Verantwortliche und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Dieses Verzeichnis enthält sämtliche folgenden Angaben:
a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen, des Vertreters des Verantwortlichen sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten;
b) die Zwecke der Verarbeitung;
c) eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten;
d) die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich Empfänger in Drittländern oder internationalen Organisationen;
e) gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands oder der betreffenden internationalen Organisation, sowie bei den in Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien;
f) wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien;
g) wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/30#abs-2 (2) Jeder Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, das Folgendes enthält:
a) den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters oder der Auftragsverarbeiter und jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls des Vertreters des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und eines etwaigen Datenschutzbeauftragten;
b) die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden;
c) gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands oder der betreffenden internationalen Organisation, sowie bei den in Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien;
d) wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/30#abs-3 (3) Das in den Absätzen 1 und 2 genannte Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/30#abs-4 (4) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sowie gegebenenfalls der Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters stellen der Aufsichtsbehörde das Verzeichnis auf Anfrage zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/30#abs-5 (5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten gelten nicht für Unternehmen oder Einrichtungen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, es sei denn, die von ihnen vorgenommene Verarbeitung birgt ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, die Verarbeitung erfolgt nicht nur gelegentlich oder es erfolgt eine Verarbeitung besonderer Datenkategorien gemäß Artikel 9 Absatz 1 bzw. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels 10.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu Art 30 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Hannover, 05.06.2025 – 10 A 4017/23
- EuGH, 04.05.2023 – C-60/22Datenschutz: Verstoß gegen Pflichten aus Art. 26 und 30 DS-GVO keine unrechtmäßige Verarbeitung mit Recht auf Löschung oder Einschränkung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 57
- BAG, 16.12.2021 – 2 AZR 235/21Personenbezogene Daten - Bestimmtheit des KlageantragsZitiert von 36
- BAG, 27.04.2021 – 2 AZR 342/20Überlassung einer Datenkopie - Bestimmtheit des KlageantragsZitiert von 39
- OLG Hamm, 15.08.2023 – 7 U 19/23Facebook-Scraping: Kein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens durch bloßen Kontrollverlust über Nutzerdaten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 125
- EuGH, 15.12.2022 – C-579/21
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 02.04.2026 – 20 UKl 4/25
- VG Köln, 22.01.2026 – 13 K 1687/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.11.2025 – 6 A 1396/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 30 DSGVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.