Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 53 Betriebsräteversammlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/53#abs-1 (1) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Versammlung einzuberufen. Zu dieser Versammlung kann der Betriebsrat abweichend von Satz 1 aus seiner Mitte andere Mitglieder entsenden, soweit dadurch die Gesamtzahl der sich für ihn nach Satz 1 ergebenden Teilnehmer nicht überschritten wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/53#abs-2 (2) In der Betriebsräteversammlung hat
zu erstatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/53#abs-3 (3) Der Gesamtbetriebsrat kann die Betriebsräteversammlung in Form von Teilversammlungen durchführen. Im Übrigen gelten § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 46 entsprechend.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 53 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 23.11.2012 – 10 TaBV 63/12
- BAG, 21.06.2006 – 7 AZR 418/05Zitiert von 9
- BAG, 09.08.2000 – 7 ABR 56/98Zitiert von 4
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.09.2009 – 2 Sa 340/09
- BAG, 23.06.2010 – 7 ABR 103/08Kinderbetreuungskosten eines alleinerziehenden BetriebsratsmitgliedsZitiert von 9
- LAG Niedersachsen, 28.02.2024 – 13 TaBV 40/23
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 07.10.2010 – 9 TaBV 86/10Zitiert von 2
- LAG Hamm, 13.05.2005 – 13 Sa 2307/04Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.