Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
Stand: 10.06.2019
Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 32 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 19.07.2012 – 2 AZR 989/11Sonderkündigungsschutz - Vertrauensperson der schwerbehinderten MenschenZitiert von 44
- BAG, 19.10.2022 – 7 ABR 27/21Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung - SchwellenwertZitiert von 4
- BAG, 04.11.2015 – 7 ABR 62/13 · Schwerbehindertenvertretung - KonzernZitiert von 13
- BAG, 22.08.2013 – 8 AZR 574/12Entschädigungsanspruch - Benachteiligung wegen Behinderung - Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung - BefangenheitZitiert von 18
- LAG Schleswig-Holstein, 09.05.2018 – 6 TaBV 18/17
- LAG Hessen, 14.03.2013 – 9 TaBV 223/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 15.03.2012 – 9 TaBV 118/11Zitiert von 3
- LAG Hamm, 21.01.2011 – 13 TaBV 72/10Zitiert von 2
- ArbG Köln, 30.06.2009 – 14 BV 399/08Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 19 Abs. 5 1. 1. 2018 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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