Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG

§ 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund10 Entscheidungen

Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.

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