Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 95 Sicherstellungsauftrag
Stand: 10.01.2020
Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 278 Entscheidungen zu § 95 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 07.04.2004 – 7 ABR 35/03Zitiert von 13
- LAG Hamm, 11.10.2018 – 15 Sa 379/18
- LAG Hamm, 11.10.2018 – 15 Sa 426/18
- BAG, 15.10.2014 – 7 ABR 71/12Schwerbehindertenvertretung - Zuständigkeit - JobcenterZitiert von 29
- BAG, 17.08.2010 – 9 ABR 83/09(Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs 2 S 1 SGB 9 - Besetzung von Stellen mit Personalleitungsfunktion - schwerbehinderungsspezifische Führungsanforderungen)Zitiert von 22
- BAG, 15.08.2006 – 9 ABR 61/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 25.09.2025 – L 8 SO 43/25 B ER
- LSG Baden-Württemberg, 10.04.2025 – L 2 SO 3409/24 ER-B
- SG Lüneburg, 12.02.2025 – S 38 SO 9/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.