Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 46 Beauftragte der Verbände
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 19.09.2017 – 7 TaBV 91/17Zitiert von 1
- BAG, 19.09.2006 – 1 ABR 53/05Betriebsversammlung: Kein Recht einer nicht tariffähigen Arbeitnehmerkoalition auf Teilnahme KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- LAG Düsseldorf, 02.03.2006 – 6 Ta 89/06Zitiert von 8
- LAG Hamm, 03.06.2005 – 13 TaBV 58/05Zitiert von 1
- BAG, 12.12.2023 – 7 ABR 23/22Gesamtschwerbehindertenvertretung - erstrecktes Mandat - Teilnahmerecht an Betriebs- und PersonalversammlungZitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 23.12.2014 – 11 TaBV 6/14
Zuletzt entschieden
- ArbG Weiden, 23.02.2022 – 4 BVGa 3/22
- LAG Berlin-Brandenburg, 24.08.2018 – 9 TaBV 157/18
- LAG Baden-Württemberg, 14.12.2016 – 4 TaBV 10/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/46#abs-1 (1) An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/46#abs-2 (2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.