Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG

§ 46 Beauftragte der Verbände

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund20 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/46#abs-1 (1) An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/46#abs-2 (2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

§ 45 § 47