Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 48 Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern
Stand: 10.06.2019
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens, der Arbeitgeber, der Gesamtbetriebsrat oder eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 48 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 24.05.2023 – 7 ABR 21/21 · Restmandatierter Betriebsrat - AuflösungZitiert von 9
- BAG, 21.06.2006 – 7 AZR 418/05Zitiert von 9
- ArbG Stuttgart, 29.04.2008 – 12 BV 109/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.