Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 96 Zusammenarbeit

Stand: 10.01.2020

SozialrechtBund104 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/96#abs-1 (1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/96#abs-2 (2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/96#abs-3 (3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/96#abs-4 (4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

§ 95 § 97