Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 96 Zusammenarbeit
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 104
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 26.06.2013 – 4 TaBV 664/13Zitiert von 2
- BAG, 27.07.2011 – 7 AZR 412/10Freigestellter Bezirksschwerbehindertenvertreter - Kostenerstattung für HeimfahrtenZitiert von 11
- LAG Baden-Württemberg, 27.03.2012 – 3 Sa 10/11Zitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 01.11.2018 – 21 Sa 1643/17Zitiert von 4
- OVG NRW, 21.03.2012 – 1 A 1295/09Zitiert von 4
- LAG Düsseldorf, 13.03.2008 – 11 Sa 2203/07Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LAG Hamburg, 17.01.2024 – 7 TaBV 8/23Zitiert von 1
- BVerwG, 01.03.2023 – 1 WB 12/22, 1 WB 24/22, 1 WB 12/22, 1 WB 24/22Neubildung der Referenzgruppe infolge von Ruhestandsversetzungen; BenachteiligungsverbotZitiert von 8
- LSG Baden-Württemberg, 21.10.2020 – L 7 SO 2772/20 ER-B
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/96#abs-1 (1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/96#abs-2 (2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/96#abs-3 (3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/96#abs-4 (4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.