Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 28a Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/28a#abs-1 (1) In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen; dies erfolgt nach Maßgabe einer mit dem Arbeitgeber abzuschließenden Rahmenvereinbarung. Die Aufgaben müssen im Zusammenhang mit den von der Arbeitsgruppe zu erledigenden Tätigkeiten stehen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Für den Widerruf der Übertragung gelten Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/28a#abs-2 (2) Die Arbeitsgruppe kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen schließen; eine Vereinbarung bedarf der Mehrheit der Stimmen der Gruppenmitglieder. § 77 gilt entsprechend. Können sich Arbeitgeber und Arbeitsgruppe in einer Angelegenheit nicht einigen, nimmt der Betriebsrat das Beteiligungsrecht wahr.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 28a BetrVG →
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- BAG, 20.08.2014 – 7 ABR 64/12Schulungskosten eines BetriebsratsmitgliedsZitiert von 26
- ArbG Bonn, 29.05.2024 – 5 Ca 1386/22
- LAG Baden-Württemberg, 06.09.2012 – 3 TaBV 2/12Zitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 26.07.2010 – 20 TaBV 3/09Zitiert von 2
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