Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 36 Geschäftsordnung
Stand: 10.06.2019
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.