Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG

§ 36 Geschäftsordnung

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund15 Entscheidungen

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

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