Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 36 Geschäftsordnung
Stand: 10.06.2019
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 36 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 16.11.2005 – 7 ABR 11/05Zitiert von 8
- LAG Hamm, 14.08.2009 – 10 TaBV 175/08Zitiert von 4
- LAG Düsseldorf, 16.10.2008 – 11 TaBV 105/08
- BAG, 27.05.2015 – 7 ABR 24/13Beschlussverfahren - FeststellungsinteresseZitiert von 9
- BAG, 30.09.2014 – 1 ABR 5/13Zitiert von 3
- BAG, 30.09.2014 – 1 ABR 32/13Zustimmungsverweigerung - Beweiswert einer Sitzungsniederschrift - Nichtöffentlichkeit von BetriebsratssitzungenZitiert von 44
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 27.11.2019 – 4 TaBV 19/19Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 13.09.2019 – PB 15 S 985/19
- LAG Hessen, 22.05.2017 – 16 TaBVGa 116/17Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.