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# § 24 BetrVG — Erlöschen der Mitgliedschaft

Betriebsverfassungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch

- 1. Ablauf der Amtszeit,

- 2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,

- 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,

- 4. Verlust der Wählbarkeit,

- 5. Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,

- 6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.

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Zitiervorschlag: § 24 BetrVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/24

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