Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 106 Wirtschaftsausschuss
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/106?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/106?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/106?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2959)
BGBl. 2021 I S. 2959
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 4e des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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12.08.2008 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2008 I S. 1666
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