Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG

§ 105 Leitende Angestellte

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund45 Entscheidungen

Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.

←§ 104 →§ 106