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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1983, S. 1377

BGBl. 1983 I S. 1377 · 18.013 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1983, Seite 1377 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1377
1983                       Ausgegeben zu Bonn am 30. November 1983

    Tag

 28. 11.83    Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern
                                                                                       1377

Teil 1                                                                    Z 5702 A

                                                                                    Nr. 48

 Inhalt                                                                              Seite

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                   neu: 86-9; 8232-4, 821-2, 822-8, 800-22, 611-1, 2330-9, 7690-1, 800-9
 10. 11. 83   Erste Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei
              Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1381
                   7110-4-4
 21. 11. 83   Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen                                                               1382
                   933-11

 22. 11. 83   Zweite Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften .
                   2030-2-3, 2030-2-21

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1384
 22. 11. 83   Verordnung über die Kontrollbuchführung der Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe (Forst-
              saat-Kontrollbuchverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                   neu: 790-1-4; 790-1-2

 28. 11. 83   Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung
              zuschlägen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst . . . .
                   2032-13
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1385

von Anwärtersonder-
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1388
 14. 11. 83   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu: §§ 32, 33 des Bundesbesoldungsgesetzes;
              § 105 Abs. 2 des Saarländischen Universitätsgesetzes; § 123 Abs.
1 des Hochschulgesetzes des
              Landes Schleswig-Holstein; § 148 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes; § 159 des Ham-
              burgischen Hochschulgesetzes;§§ 119, 128 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die wissenschaft-
              lichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen) . . . . . . .
                   1104-5, 2032-1
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1389
                                                        Hinweis auf andere Verkündungsblätter
              Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 29 und Nr. 30 ............................................ .                                                              1390

                                          Gesetz
                   zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern
                                                                Vom 28. November 1983

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1

          Rückkehrhilfegesetz (RückHG)
                                   § 1

                   Anspruchsberechtigte
  ( 1) Anspruch auf Rückkehrhilfe haben Arbeitnehmer,
die

1. nicht mit einem Deutschen verheiratete Staatsange-

    hörige eines Staates sind, mit dem die Bundesregie-

  . rung Vereinbarungen über Anwerbung und Beschäf-
    tigung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und
    der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften
    ist,

2. a) durch Stillegung des ganzen Betriebes oder von
      wesentlichen Betriebsteilen oder durch Konkurs
      nach dem 30. Oktober 1983 und bis zum 30. Juni
      1984 arbeitslos geworden sind und bis zum Ver-
      lassen des Geltungsbereichs des Gesetzes
      arbeitslos gemeldet waren oder
     b) innerhalb der letzten sechs Monate vor dem
        Antrag auf Rückkehrhilfe ununterbrochen An-
        spruch auf Kurzarbeitergeld für Ausfallstunden
        hatten, die mindestens 20 vom Hundert der be-
        trieblichen Arbeitszeit im Sinne des § 69 des
        Arbeitsförderungsgesetzes umfaßten,

3. bis zum 30. Juni 1984 einen Antrag auf Rückkehrhilfe

   gestellt haben,

4. im Zeitpunkt der Ausreise im Besitz einer gültigen
   Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung
   waren.
BGBl. 1983, Seite 1378 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1378
1378                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b bleibt eine
Unterbrechung des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach
§ 67 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes außer
Betracht.

   (2) Die Rückkehrhilfe wird nur für Arbeitnehmer
gezahlt, die nach dem 30. Oktober 1983 bis zum
30. September 1984 den Geltungsbereich dieses
Gesetzes mit ihrer Familie auf Dauer verlassen haben.
Zu der Familie zählen der Ehegatte sowie Kinder, denen
gegenüber der Arbeitnehmer gesetzlich unterhalts-
pflichtig und sorgeberechtigt ist. Das gilt nicht für einen
getrennt lebenden Ehegatten, der sich bereits seit fünf
Jahren rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Geset-
zes aufgehalten hat und über eine eigenständige Siche-
rung des Lebensunterhalts verfügt.

                           § 2

                Höhe der Rückkehrhilfe
  (1) Die Rückkehrhilfe beträgt 10 500 DM. Der Betrag
erhöht sich für jedes Kind des Arbeitnehmers, das sich
im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtmäßig auf-
hält, mit ihm zurückkehrt und vor dem 1. Juni 1983 ein-
gereist ist, um 1 500 DM. Dieser Zuschlag wird für ein
Kind nur einmal gewährt.
  (2) Verläßt der Arbeitnehmer erst nach dem 1. Ja-
nuar 1984 und später als einen Monat nach Erfüllung
der in§ 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen den
Geltungsbereich dieses Gesetzes, so vermindert sich
der Betrag von 10 500 DM für jeden weiteren angefan-
genen Monat im Falle des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a
um 1 500 DM, im Falle des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
um 750 DM. Nach Ablauf von sieben Monaten wird eine
Rückkehrhilfe nicht mehr gezahlt.

                            §3
       Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit

  Die Rückkehrhilfe wird nach fachlichen Weisungen
des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
durch die Bundesanstalt für Arbeit gewährt.

                           §4
        Aufbringung der Mittel durch den Bund

  Die Aufwendungen der Bundesanstalt für Arbeit für
die Gewährung der Rückkehrhilfe trägt der Bund. Ver-
waltungskosten werden nicht erstattet.

                           §5

                        Verfahren

  Die Rückkehrhilfe ist schriftlich beim Arbeitsamt zu
beantragen. Für die Entgegennahme des Antrages und
die Entscheidung über den Anspruch ist das Arbeitsamt
zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer vor dem
Verlassen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sei-
nen Wohnsitz hatte. Das Arbeitsamt kann auf Antrag
durch Vorbescheid über einzelne Anspruchsvorausset-
zungen entscheiden. Im übrigen finden die Vorschriften
des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch (Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980,
BGBI. 1 S. 1469, 2218) Anwendung.

                          §6
          Bescheinigung des Arbeitgebers

  Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle Tatsa-
chen, die nach§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b für die
Entscheidung über den Anspruch auf Rückkehrhilfe
erheblich sein können sowie die Zahl der auf der Lohn-
steuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen Kinder
zu bescheinigen. Dabei hat er den von der Bundes-
anstalt für Arbeit hierfür vorgesehenen Vordruck zu be-
nutzen. Die Bescheinigung ist dem Arbeitnehmer für
dessen Antrag auf Rückkehrhilfe auszuhändigen.

                          §7

                       Beratung

   (1) Rückkehrwiltige Ausländer sind auf Verlangen
über allgemeine Rückkehrbedingungen und über die
Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung einschließ-
lich der Gründung einer selbständigen Existenz in den
Heimatländern zu unterrichten und zu beraten.
   (2) Die Beratung wird durch die Bundesanstalt für
Arbeit nach fachlichen Weisungen des Bundesministers
für Arbeit und Sozialordnung oder durch nicht bundes-
eigene andere Stellen durchgeführt.
   (3) Die aus der Beratungsarbeit entstehenden Kosten
für Schulung und Information der Berater sowie Kosten
der Koordinierung trägt der Bund.

                          §8
                    Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                       Artikel 2

           Arbeiterrentenversicherungs-
               Neuregelungsgesetz
   Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
derungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 22 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1857), wird wie
folgt ergänzt:

Nach § 27 b wird folgender § 27 c eingefügt:

                        ,,§ 27 C

  Abweichend von § 1303 Abs. 1 Satz 3 der Reichsver-
sicherungsordnung können Versicherte, die in der Zeit
vom 1. Oktober 1983 bis 30. September 1984 den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen
haben, den Anspruch auf eine Beitragserstattung ohne
Wartezeit geltend machen. Der Antrag ist bis zum
30. Juni 1984 zu stellen. Wird der Antrag vor dem Ver-
lassen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gestellt,
gilt§ 1401 Abs. 1 Satz 2 bis 5 der Reichsversicherungs-
ordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der Arbeit-
geber in die Bescheinigung auch die noch nicht gemel-
deten Entgelte aufzunehmen hat."
BGBl. 1983, Seite 1379 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1379
                       Artikel 3
            Angestelltenversicherungs-
               Neuregelungsgesetz

  Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
derungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1 982 (BGBI. 1 S. 1857; 1983 1
S. 311 ), wird wie folgt ergänzt:

Nach § 26 a wird folgender § 26 b eingefügt:
                        ,,§ 26 b

   Abweichend von § 82 Abs. 1 Satz 3 des Angestellten-
versicherungsgesetzes können Versicherte, die in der
Zeit vom 1. Oktober 1983 bis 30. September 1984 den

Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen
haben, den Anspruch auf eine Beitragserstattung ohne
Wartezeit geltend machen. Der Antrag ist bis zum

30. Juni 1984 zu stellen. Wird der Antrag vor dem Ver-

lassen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gestellt,

gilt § 1 23 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß der

Arbeitgeber in die Bescheinigung auch die noch nicht
gemeldeten Entgelte aufzunehmen hat."

                       Artikel 4
       Knappschaftsrentenversicherungs-
             Neuregelungsgesetz

  Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24
des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1857), wird wie folgt ergänzt:

Nach § 19 c wird folgender§ 19 d eingefügt:

                        ,,§ 19 d
   Abweichend von § 95 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknapp-
schaftsgesetzes können Versicherte, die in der Zeit vom
1. Oktober 1983 bis 30. September 1984 den Geltungs-
bereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen haben,
den Anspruch auf eine Beitragserstattung ohne Warte-
zeit geltend machen. Der Antrag ist bis zum 30. Juni

1 984 zu stellen."

                       Artikel 5

   Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen

               Altersversorgung
  Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBI. 1
S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 29. März 1983 (BGBI. 1S. 377), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 3 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

   „Darüber hinaus kann dem Arbeitnehmer mit seiner

   Zustimmung eine einmalige Abfindung auch dann
   gewährt werden, wenn dem Arbeitnehmer die Bei-
   träge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet
   worden sind."

2. In § 8 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
   „Darüber hinaus kann dem Arbeitnehmer mit seiner
   Zustimmung eine einmalige Abfindung auch dann
   gewährt werden, wenn dem Arbeitnehmer die Bei-
   träge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet
   worden sind."

3. Dem § 18 wird folgender Absatz 8 angefügt:
   ,,(8) In den Fällen des§ 27 c des Arbeiterrentenver-
  sicherungs-Neuregelungsgesetzes oder entspre-
  chender Vorschriften gilt § 3 Abs. 1 Satz 3 sinnge-
  mäß. Die Abfindung wird nach dem Barwert der nach
  Absatz 2 bemessenen künftigen Zusatzrente im Zeit-
  punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  berechnet."

                      Artikel 6

             Einkommensteuergesetz

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1

S. 1249, 1560), zuletzt geändert durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857),
wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 6 Nr. 2 werden am Ende des Buchsta-
   bens d der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt und
   nach dem Buchstaben d folgender Buchstabe e
   angefügt:
  „e) der Steuerpflichtige, der Staatsangehöriger
      eines Staates ist, mit dem die Bundesregierung
      Vereinbarungen über Anwerbung und Beschäfti-
      gung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und
      der nicht Mitglied der Europäischen Gemein-
      schaften ist, den Geltungsbereich dieses Geset-
      zes auf Dauer verlassen hat."

2. Dem § 52 Abs. 16 wird folgender Satz angefügt:

  ,,§ 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe e gilt für Steuerpflich-
  tige, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach
  dem 30. September 1983 verlassen haben."

                      Artikel 7

          Wohnungsbau-Prämiengesetz

  Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung

der Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1
S. 131) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 werden am Ende der Nummer 4 der

  Punkt durch das Wort „oder" ersetzt und nach der
  Nummer 4 folgende Nummer 5 angefügt:
  „5. der Bausparer, der Staatsangehöriger eines
      Staates ist, mit dem die Bundesregierung Ver-
      einbarungen über Anwerbung und Beschäfti-
      gung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und
      der nicht Mitglied der Europäischen Gemein-
      schaften ist, den Geltungsbereich dieses Geset-
      zes auf Dauer verlassen hat."

2. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:

   ,,(4) § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 5 gilt für Bausparer, die
  den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem
  30. September 1983 verlassen haben."
BGBl. 1983, Seite 1380 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1380
1380                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1

                       Artikel 8

                 Spa r-Prämiengesetz

  Das Spar-Prämiengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1
S. 125) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 Nr. 2 werden am Ende des Buchsta-
   bens c der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt und
   nach dem Buchstaben c folgender Buchstabe d
   angefügt:
  „d) der Prämiensparer, der Staatsangehöriger eines
      Staates ist, mit dem die Bundesregierung Ver-
      einbarungen über Anwerbung und Beschäfti-
      gung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und
      der nicht Mitglied der Europäischen Gemein-
      sctlaften ist, den Geltungsbereich dieses Geset-
      zes auf Dauer verlassen hat."
2 § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-
     gefügt:
        ,,(3) § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d gilt für Prä-
       miensparer, die den Geltungsbereich dieses
       Gesetzes nach dem 30. September 1983 verlas-
       sen haben.''
  b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

                       Artikel 9
         Drittes Vermögensbildungsgesetz

  Das Dritte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. September 1982 (BGBI. 1
S. 1369) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Buchstabe f Nr. 1 werden am Ende des
   Doppelbuchstabens cc der Beistrich und das Wort

   ,,oder" und folgender Doppelbuchstabe dd angefügt:

   „dd) wenn der Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger
        eines Staates ist, mit dem die Bundesregierung
        Vereinbarungen über Anwerbung und Beschäf-
        tigung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat
        und der nicht Mitglied der Europäischen
        Gemeinschaften ist, den Geltungsbereich
        dieses Gesetzes auf Dauer verlassen hat.''
2. In § 17 Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
   gefügt:

   ,,§ 2 Abs. 1 Buchstabe f Nr. 1 Doppelbuchstabe dd
   gilt für Arbeitnehmer, die den Geltungsbereich dieses
   Gesetzes nach dem 30. September 1983 verlassen
   haben."

                      Artikel 10
                   Berlin-Klausel
  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

                      Artikel 11
                    1nkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                               Bonn, den 28. November 1983
                                           Der Bundespräsident
                                                Carstens
                                             Der Bundeskanzler
                                              Dr. Helmut
Kohl
                                           Der Bundesminister
                                      für Arbeit und Sozialordnung
                                              Norbert Blüm
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                             Stoltenberg

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1983 I S. 1377. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5a8cb9b8c66b58a9….