Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1983, S. 1377
BGBl. 1983 I S. 1377 · 18.013 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

1983 Ausgegeben zu Bonn am 30. November 1983
Tag
28. 11.83 Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern
1377
Teil 1 Z 5702 A
Nr. 48
Inhalt Seite
1377
neu: 86-9; 8232-4, 821-2, 822-8, 800-22, 611-1, 2330-9, 7690-1, 800-9
10. 11. 83 Erste Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei
Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1381
7110-4-4
21. 11. 83 Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen 1382
933-11
22. 11. 83 Zweite Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften .
2030-2-3, 2030-2-21
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1384
22. 11. 83 Verordnung über die Kontrollbuchführung der Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe (Forst-
saat-Kontrollbuchverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
neu: 790-1-4; 790-1-2
28. 11. 83 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung
zuschlägen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst . . . .
2032-13
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1385
von Anwärtersonder-
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1388
14. 11. 83 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu: §§ 32, 33 des Bundesbesoldungsgesetzes;
§ 105 Abs. 2 des Saarländischen Universitätsgesetzes; § 123 Abs.
1 des Hochschulgesetzes des
Landes Schleswig-Holstein; § 148 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes; § 159 des Ham-
burgischen Hochschulgesetzes;§§ 119, 128 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die wissenschaft-
lichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen) . . . . . . .
1104-5, 2032-1
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1389
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 29 und Nr. 30 ............................................ . 1390
Gesetz
zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern
Vom 28. November 1983
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Rückkehrhilfegesetz (RückHG)
§ 1
Anspruchsberechtigte
( 1) Anspruch auf Rückkehrhilfe haben Arbeitnehmer,
die
1. nicht mit einem Deutschen verheiratete Staatsange-
hörige eines Staates sind, mit dem die Bundesregie-
. rung Vereinbarungen über Anwerbung und Beschäf-
tigung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und
der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften
ist,
2. a) durch Stillegung des ganzen Betriebes oder von
wesentlichen Betriebsteilen oder durch Konkurs
nach dem 30. Oktober 1983 und bis zum 30. Juni
1984 arbeitslos geworden sind und bis zum Ver-
lassen des Geltungsbereichs des Gesetzes
arbeitslos gemeldet waren oder
b) innerhalb der letzten sechs Monate vor dem
Antrag auf Rückkehrhilfe ununterbrochen An-
spruch auf Kurzarbeitergeld für Ausfallstunden
hatten, die mindestens 20 vom Hundert der be-
trieblichen Arbeitszeit im Sinne des § 69 des
Arbeitsförderungsgesetzes umfaßten,
3. bis zum 30. Juni 1984 einen Antrag auf Rückkehrhilfe
gestellt haben,
4. im Zeitpunkt der Ausreise im Besitz einer gültigen
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung
waren.

1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b bleibt eine
Unterbrechung des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach
§ 67 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes außer
Betracht.
(2) Die Rückkehrhilfe wird nur für Arbeitnehmer
gezahlt, die nach dem 30. Oktober 1983 bis zum
30. September 1984 den Geltungsbereich dieses
Gesetzes mit ihrer Familie auf Dauer verlassen haben.
Zu der Familie zählen der Ehegatte sowie Kinder, denen
gegenüber der Arbeitnehmer gesetzlich unterhalts-
pflichtig und sorgeberechtigt ist. Das gilt nicht für einen
getrennt lebenden Ehegatten, der sich bereits seit fünf
Jahren rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Geset-
zes aufgehalten hat und über eine eigenständige Siche-
rung des Lebensunterhalts verfügt.
§ 2
Höhe der Rückkehrhilfe
(1) Die Rückkehrhilfe beträgt 10 500 DM. Der Betrag
erhöht sich für jedes Kind des Arbeitnehmers, das sich
im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtmäßig auf-
hält, mit ihm zurückkehrt und vor dem 1. Juni 1983 ein-
gereist ist, um 1 500 DM. Dieser Zuschlag wird für ein
Kind nur einmal gewährt.
(2) Verläßt der Arbeitnehmer erst nach dem 1. Ja-
nuar 1984 und später als einen Monat nach Erfüllung
der in§ 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen den
Geltungsbereich dieses Gesetzes, so vermindert sich
der Betrag von 10 500 DM für jeden weiteren angefan-
genen Monat im Falle des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a
um 1 500 DM, im Falle des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
um 750 DM. Nach Ablauf von sieben Monaten wird eine
Rückkehrhilfe nicht mehr gezahlt.
§3
Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit
Die Rückkehrhilfe wird nach fachlichen Weisungen
des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
durch die Bundesanstalt für Arbeit gewährt.
§4
Aufbringung der Mittel durch den Bund
Die Aufwendungen der Bundesanstalt für Arbeit für
die Gewährung der Rückkehrhilfe trägt der Bund. Ver-
waltungskosten werden nicht erstattet.
§5
Verfahren
Die Rückkehrhilfe ist schriftlich beim Arbeitsamt zu
beantragen. Für die Entgegennahme des Antrages und
die Entscheidung über den Anspruch ist das Arbeitsamt
zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer vor dem
Verlassen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sei-
nen Wohnsitz hatte. Das Arbeitsamt kann auf Antrag
durch Vorbescheid über einzelne Anspruchsvorausset-
zungen entscheiden. Im übrigen finden die Vorschriften
des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch (Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980,
BGBI. 1 S. 1469, 2218) Anwendung.
§6
Bescheinigung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle Tatsa-
chen, die nach§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b für die
Entscheidung über den Anspruch auf Rückkehrhilfe
erheblich sein können sowie die Zahl der auf der Lohn-
steuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen Kinder
zu bescheinigen. Dabei hat er den von der Bundes-
anstalt für Arbeit hierfür vorgesehenen Vordruck zu be-
nutzen. Die Bescheinigung ist dem Arbeitnehmer für
dessen Antrag auf Rückkehrhilfe auszuhändigen.
§7
Beratung
(1) Rückkehrwiltige Ausländer sind auf Verlangen
über allgemeine Rückkehrbedingungen und über die
Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung einschließ-
lich der Gründung einer selbständigen Existenz in den
Heimatländern zu unterrichten und zu beraten.
(2) Die Beratung wird durch die Bundesanstalt für
Arbeit nach fachlichen Weisungen des Bundesministers
für Arbeit und Sozialordnung oder durch nicht bundes-
eigene andere Stellen durchgeführt.
(3) Die aus der Beratungsarbeit entstehenden Kosten
für Schulung und Information der Berater sowie Kosten
der Koordinierung trägt der Bund.
§8
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Arbeiterrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetz
Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
derungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 22 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1857), wird wie
folgt ergänzt:
Nach § 27 b wird folgender § 27 c eingefügt:
,,§ 27 C
Abweichend von § 1303 Abs. 1 Satz 3 der Reichsver-
sicherungsordnung können Versicherte, die in der Zeit
vom 1. Oktober 1983 bis 30. September 1984 den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen
haben, den Anspruch auf eine Beitragserstattung ohne
Wartezeit geltend machen. Der Antrag ist bis zum
30. Juni 1984 zu stellen. Wird der Antrag vor dem Ver-
lassen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gestellt,
gilt§ 1401 Abs. 1 Satz 2 bis 5 der Reichsversicherungs-
ordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der Arbeit-
geber in die Bescheinigung auch die noch nicht gemel-
deten Entgelte aufzunehmen hat."

Artikel 3
Angestelltenversicherungs-
Neuregelungsgesetz
Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
derungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1 982 (BGBI. 1 S. 1857; 1983 1
S. 311 ), wird wie folgt ergänzt:
Nach § 26 a wird folgender § 26 b eingefügt:
,,§ 26 b
Abweichend von § 82 Abs. 1 Satz 3 des Angestellten-
versicherungsgesetzes können Versicherte, die in der
Zeit vom 1. Oktober 1983 bis 30. September 1984 den
Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen
haben, den Anspruch auf eine Beitragserstattung ohne
Wartezeit geltend machen. Der Antrag ist bis zum
30. Juni 1984 zu stellen. Wird der Antrag vor dem Ver-
lassen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gestellt,
gilt § 1 23 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß der
Arbeitgeber in die Bescheinigung auch die noch nicht
gemeldeten Entgelte aufzunehmen hat."
Artikel 4
Knappschaftsrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetz
Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24
des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1857), wird wie folgt ergänzt:
Nach § 19 c wird folgender§ 19 d eingefügt:
,,§ 19 d
Abweichend von § 95 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknapp-
schaftsgesetzes können Versicherte, die in der Zeit vom
1. Oktober 1983 bis 30. September 1984 den Geltungs-
bereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen haben,
den Anspruch auf eine Beitragserstattung ohne Warte-
zeit geltend machen. Der Antrag ist bis zum 30. Juni
1 984 zu stellen."
Artikel 5
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung
Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBI. 1
S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 29. März 1983 (BGBI. 1S. 377), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 3 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Darüber hinaus kann dem Arbeitnehmer mit seiner
Zustimmung eine einmalige Abfindung auch dann
gewährt werden, wenn dem Arbeitnehmer die Bei-
träge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet
worden sind."
2. In § 8 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Darüber hinaus kann dem Arbeitnehmer mit seiner
Zustimmung eine einmalige Abfindung auch dann
gewährt werden, wenn dem Arbeitnehmer die Bei-
träge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet
worden sind."
3. Dem § 18 wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) In den Fällen des§ 27 c des Arbeiterrentenver-
sicherungs-Neuregelungsgesetzes oder entspre-
chender Vorschriften gilt § 3 Abs. 1 Satz 3 sinnge-
mäß. Die Abfindung wird nach dem Barwert der nach
Absatz 2 bemessenen künftigen Zusatzrente im Zeit-
punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
berechnet."
Artikel 6
Einkommensteuergesetz
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1249, 1560), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857),
wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 6 Nr. 2 werden am Ende des Buchsta-
bens d der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt und
nach dem Buchstaben d folgender Buchstabe e
angefügt:
„e) der Steuerpflichtige, der Staatsangehöriger
eines Staates ist, mit dem die Bundesregierung
Vereinbarungen über Anwerbung und Beschäfti-
gung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und
der nicht Mitglied der Europäischen Gemein-
schaften ist, den Geltungsbereich dieses Geset-
zes auf Dauer verlassen hat."
2. Dem § 52 Abs. 16 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe e gilt für Steuerpflich-
tige, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach
dem 30. September 1983 verlassen haben."
Artikel 7
Wohnungsbau-Prämiengesetz
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1
S. 131) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 werden am Ende der Nummer 4 der
Punkt durch das Wort „oder" ersetzt und nach der
Nummer 4 folgende Nummer 5 angefügt:
„5. der Bausparer, der Staatsangehöriger eines
Staates ist, mit dem die Bundesregierung Ver-
einbarungen über Anwerbung und Beschäfti-
gung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und
der nicht Mitglied der Europäischen Gemein-
schaften ist, den Geltungsbereich dieses Geset-
zes auf Dauer verlassen hat."
2. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 5 gilt für Bausparer, die
den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem
30. September 1983 verlassen haben."

1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Artikel 8
Spa r-Prämiengesetz
Das Spar-Prämiengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1
S. 125) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 4 Nr. 2 werden am Ende des Buchsta-
bens c der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt und
nach dem Buchstaben c folgender Buchstabe d
angefügt:
„d) der Prämiensparer, der Staatsangehöriger eines
Staates ist, mit dem die Bundesregierung Ver-
einbarungen über Anwerbung und Beschäfti-
gung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und
der nicht Mitglied der Europäischen Gemein-
sctlaften ist, den Geltungsbereich dieses Geset-
zes auf Dauer verlassen hat."
2 § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-
gefügt:
,,(3) § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d gilt für Prä-
miensparer, die den Geltungsbereich dieses
Gesetzes nach dem 30. September 1983 verlas-
sen haben.''
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 9
Drittes Vermögensbildungsgesetz
Das Dritte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. September 1982 (BGBI. 1
S. 1369) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Buchstabe f Nr. 1 werden am Ende des
Doppelbuchstabens cc der Beistrich und das Wort
,,oder" und folgender Doppelbuchstabe dd angefügt:
„dd) wenn der Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger
eines Staates ist, mit dem die Bundesregierung
Vereinbarungen über Anwerbung und Beschäf-
tigung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat
und der nicht Mitglied der Europäischen
Gemeinschaften ist, den Geltungsbereich
dieses Gesetzes auf Dauer verlassen hat.''
2. In § 17 Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
,,§ 2 Abs. 1 Buchstabe f Nr. 1 Doppelbuchstabe dd
gilt für Arbeitnehmer, die den Geltungsbereich dieses
Gesetzes nach dem 30. September 1983 verlassen
haben."
Artikel 10
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 11
1nkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 28. November 1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1983 I S. 1377. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5a8cb9b8c66b58a9….