Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 27
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BAG, 10.02.2015 – 3 AZR 734/13Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - konzerninterne VerrechnungspreisabredeZitiert von 8
- BAG, 10.02.2015 – 3 AZR 37/14Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - konzerninterne VerrechnungspreisabredeZitiert von 11
- LAG Düsseldorf, 13.10.2009 – 17 Sa 469/09Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 27 BetrAVG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 gelten in Fällen, in denen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Direktversicherung abgeschlossen worden ist oder die Versicherung des Arbeitnehmers bei einer Pensionskasse begonnen hat, mit der Maßgabe, daß die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen spätestens für die Zeit nach Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erfüllt sein müssen.