Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 27
Stand: 10.06.2019
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 gelten in Fällen, in denen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Direktversicherung abgeschlossen worden ist oder die Versicherung des Arbeitnehmers bei einer Pensionskasse begonnen hat, mit der Maßgabe, daß die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen spätestens für die Zeit nach Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erfüllt sein müssen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 27 BetrAVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 10.02.2015 – 3 AZR 734/13Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - konzerninterne VerrechnungspreisabredeZitiert von 8
- BAG, 10.02.2015 – 3 AZR 37/14Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - konzerninterne VerrechnungspreisabredeZitiert von 11
- LAG Düsseldorf, 13.10.2009 – 17 Sa 469/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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28.11.1983 Ausfertigung
§ 27 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 1983 (BGBl. I 1377)
BGBl. 1983 I S. 1377
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.