Gesetze / Beratungshilfegesetz
BerHG§ 4 Verfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/4?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Haben der Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/4?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden; § 130a der Zivilprozessordnung und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/4?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Dem Antrag sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/4?asof=2021-08-01#abs-4 (4) Das Gericht kann verlangen, dass Rechtsuchende ihre tatsächlichen Angaben glaubhaft machen, und kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/4?asof=2021-08-01#abs-5 (5) Haben Rechtsuchende innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe ab.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/4?asof=2021-08-01#abs-6 (6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) können die Beratungspersonen vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass die Rechtsuchenden ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegen und erklären, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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31.08.2013 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I 3533)
BGBl. 2013 I S. 3533
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14.09.1994 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I 2323)
BGBl. 1994 I S. 2323
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