Gesetze / Berufliches Rehabilitierungsgesetz
BerRehaG§ 28 Kosten für Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/28#abs-1 (1) Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Geldleistungen nach dem Zweiten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/28#abs-2 (2) Verwaltungskosten werden nicht erstattet.