Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 65 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/65#abs-1 (1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/65#abs-2 (2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, so kann die Behörde das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen nicht am Sitz eines Verwaltungsgerichts oder einer besonders errichteten Kammer, so kann auch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen hat die Behörde den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu benachrichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/65#abs-3 (3) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann sie das nach Absatz 2 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/65#abs-4 (4) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/65#abs-5 (5) Ein Ersuchen nach Absatz 2 oder 3 an das Gericht darf nur von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 65 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 13.01.1981 – 1 BvR 116/77 · Auskunftspflicht des GemeinschuldnersZitiert von 46
- BVerwG, 23.09.2020 – 1 C 36/19Gestufte Prüfung zur Klärung der Identität des EinbürgerungsbewerbersZitiert von 61
- VG Düsseldorf, 28.06.2024 – 6 L 1142/24Zitiert von 7
- VG Bremen, 17.04.2024 – 5 V 2729/23Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 11.04.2024 – 13 LA 61/23Zitiert von 6
- VG Sigmaringen, 14.11.2023 – 14 K 1978/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 22.05.2020 – 1 K 7147/18.AZitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 26.04.2019 – 8 LB 12/17Zitiert von 5
- VG Magdeburg, 14.02.2019 – 15 E 1/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.