Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 2017 eingetreten sind, sind § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Satz 1, die §§ 11, 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 13 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 14a Absatz 2 Satz 1, § 38 Absatz 2 Nummer 2 und § 55 Absatz 2 in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 11. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängers.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 69k BeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 05.01.2022 – 1 A 3081/19
- OVG NRW, 10.12.2021 – 1 A 1517/20Zitiert von 1
- BVerwG, 20.04.2023 – 2 C 11/22Versorgungsanspruch eines vor Vollendung des 17. Lebensjahres ernannten BundesbeamtenZitiert von 10
- OVG Niedersachsen, 14.07.2020 – 5 LC 133/18Zitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 08.03.2018 – 2 K 455/17Zitiert von 4
- OVG NRW, 26.11.2021 – 1 A 4790/18Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 26.11.2025 – 14 B 24.202
- VG Düsseldorf, 24.10.2018 – 13 K 14201/17
- VG Minden, 19.04.2018 – 12 K 4995/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69k BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.06.2017 Ausfertigung
§ 69k eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I 1570)
BGBl. 2017 I S. 1570
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