Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 11 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/11#abs-1 (1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/11#abs-2 (2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten, Richter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 11 BBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 11.06.2012 – 3 K 878/12Zitiert von 3
- OVG NRW, 26.11.2018 – 1 B 1281/18Zitiert von 3
- OVG NRW, 16.06.2000 – 12 A 1364/99Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 14.12.2010 – 4 S 2447/09Zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 29.10.2007 – 5 ME 218/07Zitiert von 1
- OVG Saarland, 27.04.2007 – 1 R 22/06Rückforderung zu viel gezahlten Familienzuschlags wegen Erlöschens der Unterhaltspflicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 14.09.2023 – 2 A 1/22 · Rückforderung von AuslandsdienstbezügenZitiert von 11
- VG Stade, 01.06.2023 – 3 A 2195/18Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 15.12.2021 – 26 L 2344/21
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