Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 107e Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/107e?asof=2021-07-08#abs-1 (1) Für Ruhestandsbeamte, die ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2021 150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. § 53 Absatz 5 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 Absatz 1 oder 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/107e?asof=2021-07-08#abs-2 (2) Anspruch auf Waisengeld besteht auch dann, wenn wegen der COVID-19-Pandemie
Änderungsverlauf
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 107e geändert durch Artikel 20g des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906)
BGBl. 2021 I S. 4906
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 107e geändert durch Artikel 7 1. 7. 2021 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 107e geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3136)
BGBl. 2020 I S. 3136
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01.07.2020 in Kraft
§ 107e eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 17)
BGBl. 2024 I Nr. 17
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25.05.2020 Ausfertigung
§ 107e aufgehoben durch Artikel 4 1. 1. 2021 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I 1063)
BGBl. 2020 I S. 1063
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.