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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 3136

BGBl. 2020 I S. 3136 · 6.196 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 3136 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3136
                                     Gesetz
                über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der
            COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger
                                            Vom 21. Dezember 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1
                  Änderung des
            Bundesbesoldungsgesetzes

  Dem § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009
(BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2756) geän-
dert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

  „(4) Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung
durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird
Beamten und Soldaten eine einmalige Sonderzahlung
gewährt. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt
1. für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 8     600 Euro,
2. für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12    400 Euro,

3. für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 300 Euro,

4. für Anwärter                              200 Euro.
Die Zahlung wird nur gewährt, wenn
1. das Dienstverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden
   hat und

2. mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März
   2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf
   Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgrup-
   pen A 3 bis A 15 oder auf Anwärterbezüge bestan-
   den hat.

§ 6 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 und 3 gelten entspre-
chend. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am
1. Oktober 2020. Die Zahlung wird jedem Berechtigten
nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leis-
tung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffent-
lichen Dienst des Bundes gleich. Die Zahlung bleibt
bei der Berechnung der Zuschläge nach § 6 Absatz 2

bis 4 und § 6a Absatz 2 sowie bei sonstigen Bezügen
unberücksichtigt.“

                       Artikel 2

                 Änderung des
           Beamtenversorgungsgesetzes

  § 107e des Beamtenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010
(BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
     „(2) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. De-
  zember 2020 gewährte Leistung, die nach § 3 Num-
  mer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei

  ist, gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro nicht
  als Erwerbseinkommen.“

                       Artikel 3

                  Änderung des
           Soldatenversorgungsgesetzes

  Dem § 106a des Soldatenversorgungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September
2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

   „(4) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. De-
zember 2020 gewährte Leistung, die nach § 3 Num-
mer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist,
gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro nicht als
Erwerbseinkommen.“
BGBl. 2020, Seite 3137 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3137
                      Artikel 4
                 Änderung des
                Wehrsoldgesetzes

   Das Wehrsoldgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I

S. 1147, 1158) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 18 folgende Angabe eingefügt:

  „§ 19   Sonderzahlung für das Jahr 2020“.
2. Folgender § 19 wird angefügt:
                         „§ 19

                     Sonderzahlung

                   für das Jahr 2020

     Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung

  durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird

  eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 600 Euro

  gewährt, wenn

  1. das Wehrdienstverhältnis am 1. Oktober 2020
     bestanden hat und
  2. mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März

     2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch
     auf Wehrsold bestanden hat.
  § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt
  entsprechend. Maßgebend sind jeweils die Verhält-
  nisse am 1. Oktober 2020. Die Zahlung wird jedem

                               Die verfassungsmäßigen
                            sind gewahrt.

        Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine ent-
        sprechende Leistung aus einem anderen Rechts-
        verhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich.
        Die Zahlung bleibt bei sonstigen Bezügen unbe-

        rücksichtigt.“

                            Artikel 4a

                           Änderung des
                     Infektionsschutzgesetzes
       § 56 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 des Infektions-
     schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
     das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. No-

     vember 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,

     werden folgende Wörter angefügt:

     „oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen

     des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien an-

     geordnet oder verlängert werden oder die Präsenz-

     pflicht in einer Schule aufgehoben wird,“.

                             Artikel 5

                           Inkrafttreten

       (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
     mit Wirkung vom 25. Oktober 2020 in Kraft.
       (2) Artikel 4a tritt mit Wirkung vom 16. Dezember
     2020 in Kraft.

Rechte des Bundesrates
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                 Berlin, den 21. Dezember 2020
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                    des Innern, für Bau und Heimat
                                            Horst Seehofer

                                   Der Bundesminister

der Finanzen
                                             Olaf Scholz

                             Die Bundesministerin der

Verteidigung
                                  Annegret Kramp-Karrenbauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 3136. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e9bd1d377795468d….