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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 3136
BGBl. 2020 I S. 3136 · 6.196 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der
COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger
Vom 21. Dezember 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
Dem § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009
(BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2756) geän-
dert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung
durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird
Beamten und Soldaten eine einmalige Sonderzahlung
gewährt. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt
1. für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 600 Euro,
2. für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 400 Euro,
3. für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 300 Euro,
4. für Anwärter 200 Euro.
Die Zahlung wird nur gewährt, wenn
1. das Dienstverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden
hat und
2. mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März
2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf
Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgrup-
pen A 3 bis A 15 oder auf Anwärterbezüge bestan-
den hat.
§ 6 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 und 3 gelten entspre-
chend. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am
1. Oktober 2020. Die Zahlung wird jedem Berechtigten
nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leis-
tung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffent-
lichen Dienst des Bundes gleich. Die Zahlung bleibt
bei der Berechnung der Zuschläge nach § 6 Absatz 2
bis 4 und § 6a Absatz 2 sowie bei sonstigen Bezügen
unberücksichtigt.“
Artikel 2
Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes
§ 107e des Beamtenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010
(BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. De-
zember 2020 gewährte Leistung, die nach § 3 Num-
mer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei
ist, gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro nicht
als Erwerbseinkommen.“
Artikel 3
Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
Dem § 106a des Soldatenversorgungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September
2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. De-
zember 2020 gewährte Leistung, die nach § 3 Num-
mer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist,
gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro nicht als
Erwerbseinkommen.“

Artikel 4
Änderung des
Wehrsoldgesetzes
Das Wehrsoldgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I
S. 1147, 1158) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 18 folgende Angabe eingefügt:
„§ 19 Sonderzahlung für das Jahr 2020“.
2. Folgender § 19 wird angefügt:
„§ 19
Sonderzahlung
für das Jahr 2020
Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung
durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird
eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 600 Euro
gewährt, wenn
1. das Wehrdienstverhältnis am 1. Oktober 2020
bestanden hat und
2. mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März
2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch
auf Wehrsold bestanden hat.
§ 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt
entsprechend. Maßgebend sind jeweils die Verhält-
nisse am 1. Oktober 2020. Die Zahlung wird jedem
Die verfassungsmäßigen
sind gewahrt.
Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine ent-
sprechende Leistung aus einem anderen Rechts-
verhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich.
Die Zahlung bleibt bei sonstigen Bezügen unbe-
rücksichtigt.“
Artikel 4a
Änderung des
Infektionsschutzgesetzes
§ 56 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 des Infektions-
schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. No-
vember 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,
werden folgende Wörter angefügt:
„oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen
des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien an-
geordnet oder verlängert werden oder die Präsenz-
pflicht in einer Schule aufgehoben wird,“.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
mit Wirkung vom 25. Oktober 2020 in Kraft.
(2) Artikel 4a tritt mit Wirkung vom 16. Dezember
2020 in Kraft.
Rechte des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister
der Finanzen
Olaf Scholz
Die Bundesministerin der
Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 3136. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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