Gesetze / Beamtenstatusgesetz

BeamtStG

§ 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund6 Entscheidungen

Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie dürfen wegen Betätigung für ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

§ 51 § 53