Gesetze / Beamtenstatusgesetz

BeamtStG

§ 51 Personalvertretung

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund

Die Bildung von Personalvertretungen zum Zweck der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Behördenleitung und dem Personal ist unter Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten zu gewährleisten.

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