Gesetze / Beamtenstatusgesetz

BeamtStG

§ 44 Erholungsurlaub

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund37 Entscheidungen

Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.

§ 43 § 45