§ 53 Beteiligung der Spitzenorganisationen
Stand: 10.06.2019
Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen. Das Beteiligungsverfahren kann auch durch Vereinbarung ausgestaltet werden.
Wird zitiert von 53 Entscheidungen zu § 53 BeamtStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 21.10.2014 – 1 B 285/14
- OVG Schleswig, 21.06.2018 – 2 KN 1/17Zitiert von 6
- BVerfG, 12.06.2018 – 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15 · Streikverbot für Beamte verfassungsgemäßZitiert von 88
- BVerwG, 26.03.2012 – 2 B 26/11Altersgrenze für die Verbeamtung von Lehrern in Nordrhein-WestfalenZitiert von 18
- EGMR, 14.12.2023 – 59433/18 u.a.
- VG Berlin, 18.12.2012 – 80 K 51.12 OL
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 21.11.2023 – 2 KN 1/22Zitiert von 1
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 05.04.2022 – Vf. 2-VII-22
- BVerwG, 20.07.2017 – 2 C 36/16Finanzielle Abgeltung unionsrechtswidriger Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten; Dienstvereinbarung mit dem PersonalratZitiert von 20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
29.11.2018 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.