§ 21 Beendigungsgründe
Stand: 10.06.2019
Das Beamtenverhältnis endet durch
1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
Wird zitiert von 90 Entscheidungen zu § 21 BeamtStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Wiesbaden, 21.03.2022 – 28 K 1262/20.WI.D
- VG Karlsruhe, 27.02.2013 – DL 11 K 572/10Zitiert von 6
- VG Frankfurt am Main, 20.08.2012 – 9 K 4663/11.FZitiert von 7
- BVerwG, 05.12.2023 – 2 B 3/23 · Dienstentfernung wegen BestechlichkeitZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 05.07.2023 – 5 ME 44/23Zitiert von 5
- BVerwG, 01.10.2020 – 2 C 9/20 · Zeitpunkt des Eintritts in den RuhestandZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.03.2026 – 5 C 2.25Erstattung von Fahrkosten anlässlich einer angeordneten Dienstfähigkeitsuntersuchung einer Ruhestandsbeamtin
- OLG Hamm, 12.02.2026 – 28 U 7/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2026 – OVG 10 B 5/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.