Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 63 Erträge und Einzahlungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/63?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/63?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen,
soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
im Übrigen aus Steuern,
zu erzielen.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 63 BbgKVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 08.12.2022 – VG 1 K 838/19
- VG Cottbus, 24.11.2022 – VG 1 K 569/16
- VG Cottbus, 24.05.2018 – VG 1 K 839/14
- VG Potsdam, 04.09.2017 – VG 1 K 4405/15
- VG Potsdam, 17.08.2017 – VG 1 K 2426/14Zitiert von 1
- VG Potsdam, 13.07.2017 – VG 1 K 3231/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 17.04.2025 – VG 1 K 404/22
- VG Cottbus, 26.09.2024 – VG 1 K 810/22Zitiert von 1
- VG Cottbus, 28.10.2020 – VG 1 K 704/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 BbgKVerf zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.