Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 63 Erträge und Einzahlungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/63#abs-1 (1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/63#abs-2 (2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen,
soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
im Übrigen aus Steuern,
zu erzielen.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 63 BbgKVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 08.12.2022 – VG 1 K 838/19
- VG Cottbus, 24.11.2022 – VG 1 K 569/16Zitiert von 2
- VG Cottbus, 24.05.2018 – VG 1 K 839/14Zitiert von 2
- VG Potsdam, 04.09.2017 – VG 1 K 4405/15Zitiert von 9
- VG Potsdam, 17.08.2017 – VG 1 K 2426/14Zitiert von 2
- VG Potsdam, 13.07.2017 – VG 1 K 410/16Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 17.04.2025 – VG 1 K 404/22
- VG Cottbus, 28.10.2020 – VG 1 K 704/20Zitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 19.12.2019 – 5 K 1088/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 BbgKVerf zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.