Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 63 Erträge und Einzahlungen
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 08.12.2022 – VG 1 K 838/19
- VG Cottbus, 24.11.2022 – VG 1 K 569/16
- VG Cottbus, 24.05.2018 – VG 1 K 839/14
- VG Potsdam, 04.09.2017 – VG 1 K 4405/15
- VG Potsdam, 17.08.2017 – VG 1 K 2426/14Zitiert von 1
- VG Potsdam, 13.07.2017 – VG 1 K 3231/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 17.04.2025 – VG 1 K 404/22
- VG Cottbus, 26.09.2024 – VG 1 K 810/22Zitiert von 1
- VG Cottbus, 28.10.2020 – VG 1 K 704/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 BbgKVerf zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/63#abs-1 (1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/63#abs-2 (2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen,
soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
im Übrigen aus Steuern,
zu erzielen.