Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung

BbgKVerf

§ 63 Erträge und Einzahlungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen18 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/63#abs-1 (1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/63#abs-2 (2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen,

soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,

im Übrigen aus Steuern,

zu erzielen.

§ 62 § 64