Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 65 Haushaltssatzung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Cottbus, 24.11.2022 – VG 1 K 569/16
- VG Cottbus, 24.11.2022 – VG 1 K 2090/16
- VG Cottbus, 28.10.2020 – VG 1 K 704/20Zitiert von 2
- VG Cottbus, 26.09.2024 – VG 1 K 568/23Zitiert von 1
- VG Cottbus, 08.12.2022 – VG 1 K 838/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/65#abs-1 (1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/65#abs-2 (2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzungen
des Haushaltsplans gemäß § 66 unter Angabe
des Gesamtbetrages der ordentlichen Erträge und der ordentlichen Aufwendungen sowie der außerordentlichen Erträge und der außerordentlichen Aufwendungen (Ergebnishaushalt),
des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit (Finanzhaushalt),
des Jahres des Wiedererreichens des Haushaltsausgleichs gemäß § 68 Absatz 3 Satz 2,
der Steuerhebesätze, sofern diese nicht in einer gesonderten Satzung festgesetzt sind,
der gemäß § 75 vorgesehenen Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
der gemäß § 76 vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung),
der Erheblichkeitsgrenzen, ab denen gemäß § 70 Absatz 2 eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen ist,
der Wertgrenze, ab der außerordentliche Aufwendungen und außerordentliche Erträge als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden,
der Wertgrenze, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in dem aufzustellenden Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, und
der Wertgrenze, ab der gemäß § 72 Absatz 1 Satz 3 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen als erheblich anzusehen sind.
Sie kann weitere haushaltsrechtliche Regelungen enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/65#abs-3 (3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/65#abs-4 (4) Die Haushaltssatzung kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/65#abs-5 (5) Zur Heilung einer Unwirksamkeit der Bestimmung zur Kreisumlage kann der Hebesatz der Kreisumlage auch nach Ablauf des Haushaltsjahres festgesetzt werden. Die Höhe des ursprünglichen und nicht wirksamen Hebesatzes der Kreisumlage darf nicht überschritten werden. Für die Heilung nach Satz 1 finden die Vorschriften für die Nachtragshaushaltssatzung keine Anwendung. § 18 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes bleibt unberührt.