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BbgKVerf

§ 62 Allgemeine Haushaltsgrundsätze

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/62#abs-1 (1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist sicherzustellen. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/62#abs-2 (2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/62#abs-3 (3) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit sowie die Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen. Die Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen dürfen mit Ausnahme von Planungsleistungen erst begonnen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/62#abs-4 (4) Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/62#abs-5 (5) Die Bücher sind nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen. Dabei sind die Grund-sätze ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/62#abs-6 (6) Der Ergebnishaushalt ist auszugleichen. Der Ergebnishaushalt ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Summe aus dem Gesamtbetrag der Aufwendungen des Haushaltsjahres und den Fehlbeträgen aus Vorjahren sowie nach Verwendung von Rücklagemitteln erreicht oder übersteigt.

§ 61 § 63