Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung

BbgKVerf

§ 77 Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/77#abs-1 (1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Rechtsgeschäfte nach den Absätzen 2 bis 4 genehmigen. Darüber hinaus kann sie in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/77#abs-2 (2) Soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, darf die Gemeinde Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen im Rahmen ihrer dauernden Leistungsfähigkeit nur gegenüber den in § 92 Absatz 2 genannten Unternehmen und gegenüber Zweckverbänden, bei denen die Gemeinde Mitglied ist, sowie für Rechtsgeschäfte, die anstelle von unmittelbaren Zahlungsverpflichtungen erfolgen, übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Für die Genehmigung der Rechtsgeschäfte gilt § 76 Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/77#abs-3 (3) Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den in Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Aufwendungen oder Auszahlungen erwachsen können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/77#abs-4 (4) Bestellt die Gemeinde im Rahmen der Veräußerung eines Grundstückes oder eines bestehenden Erbbaurechts ein Grundpfandrecht, so bedarf dies der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/77#abs-5 (5) Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigungen nach den Absätzen 2 bis 4 allgemein für Rechtsgeschäfte erteilen, die für den Haushalt der Gemeinde keine besondere Belastung darstellen. § 111 Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 76 § 78