Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 67 Stellenplan
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 6
- VG Cottbus, 28.10.2020 – VG 1 K 704/20Zitiert von 2
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 15.04.2011 – 45/09
- VG Cottbus, 08.12.2022 – VG 1 K 838/19
- VG Cottbus, 26.09.2024 – VG 1 K 810/22Zitiert von 1
- VG Cottbus, 24.11.2022 – VG 1 K 2090/16
- VG Cottbus, 10.05.2022 – VG 1 K 1251/21
6 Entscheidungen zu § 67 BbgKVerf →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/67#abs-1 (1) Der Stellenplan ist Bestandteil des Haushaltsplans und hat für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer, die oder der nicht nur vorübergehend beschäftigt ist, eine Stelle und für jede Beamtin und jeden Beamten eine Planstelle im Haushaltsjahr auszuweisen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zur Dauer von neun Monaten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/67#abs-2 (2) Der Stellenplan enthält die Stellenanzahl nach Besoldungs- und Entgeltgruppen und stellt die Stellen des Vorjahres sowie die tatsächlich besetzten Stellen zum 30. Juni des Vorjahres dem Stellenplan des Haushaltsjahres gegenüber.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/67#abs-3 (3) Der Stellenplan ist als Obergrenze einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechtes zwingend erforderlich sind. Nachträgliche Änderungen des Stellenplans bedürfen eines Beschlusses der Gemeindevertretung und sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.