Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 75 Zustimmung zu Geschäften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Potsdam, 04.09.2017 – VG 1 K 4405/15
- VG Potsdam, 13.07.2017 – VG 1 K 3231/16Zitiert von 2
- VG Potsdam, 13.07.2017 – VG 1 K 410/16Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/75#abs-1 (1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/75#abs-2 (2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/75#abs-3 (3) Zur Aufnahme von Kassenkredit genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/75#abs-4 (4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 allgemein zulassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/75#abs-5 (5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.