Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 29 Öffentliche Last
Stand: 10.06.2019
Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 29 WVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 02.02.2011 – 3 S 958/09Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 11.03.2009 – 3 K 3163/08Zitiert von 2
- BVerwG, 26.04.2012 – 7 C 11/11Mitgliedschaft in einem Wasserverband; Mitgliedschaft als Voraussetzung der Beitragspflicht; Ende der MitgliedschaftZitiert von 9
- VG Potsdam, 04.09.2017 – VG 1 K 4405/15Zitiert von 9
- VG Potsdam, 20.07.2017 – VG 1 K 4766/15Zitiert von 2
- VG Potsdam, 13.07.2017 – VG 1 K 410/16Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 13.07.2017 – VG 1 K 3231/16Zitiert von 2
- VG Potsdam, 09.03.2017 – 1 K 1151/15Zitiert von 6
- VG Potsdam, 09.03.2017 – 1 K 997/15Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 WVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.