Gesetze / Wasserverbandsgesetz

WVG

§ 29 Öffentliche Last

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen.

§ 28 § 30