Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 64 Kämmerin, Kämmerer
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 17.04.2025 – VG 1 K 404/22
- VG Cottbus, 24.05.2018 – VG 1 K 839/14
- VG Cottbus, 06.02.2014 – VG 4 L 10/14Zitiert von 1
- VG Cottbus, 26.08.2010 – 6 K 720/07
- VG Cottbus, 27.01.2023 – 1 K 292/21
- VG Cottbus, 24.11.2022 – VG 1 K 569/16
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 07.10.2020 – 6 K 1564/16Befugnis zur Erhebung von Schmutzwasseranschlussbeiträgen nach Übertragung der Aufgabenträgerschaft auf einen Zweckverband KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VG Cottbus, 24.10.2016 – 6 K 922/14Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- OLG Brandenburg, 11.03.2014 – Kart W 1/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 BbgKVerf zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/64#abs-1 (1) Die Aufstellung des Haushaltsplans, des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans, die Haushaltsüberwachung, die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden sowie die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sind bei einer oder einem Bediensteten (Kämmerin oder Kämmerer) zusammenzufassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/64#abs-2 (2) Die Funktionstrennung zwischen der Kämmerin oder dem Kämmerer und der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten ist zu gewährleisten.