Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz
BbgFAG§ 1 Finanzausgleichsleistungen und Grundsätze der Lastenverteilung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/1#abs-1 (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen die Aufwendungen und Auszahlungen für ihre eigenen und für die ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/1#abs-2 (2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden am Steueraufkommen und an anderen Einnahmen des Landes zur Ergänzung ihrer eigenen Erträge und Einzahlungen beteiligt (Verbundmasse). Das Nähere zur Verbundmasse regelt § 3. Zu den Einnahmen des Landes gehören insbesondere auch Zuweisungen an das Land nach Artikel 107 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach dem Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 ( BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760, 766) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/1#abs-3 (3) Die Verbundmasse muss unter Beachtung der Leistungsfähigkeit des Landes mindestens so bemessen sein, dass unter Berücksichtigung der kommunalen Erträge und Einzahlungen der Finanzbedarf für pflichtige Aufgaben und ein angemessener Anteil für freiwillige Aufgaben finanziell gedeckt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/1#abs-4 (4) Die Verbundmasse erhöht sich um Beträge nach den §§ 4 und 17a sowie um die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes und bildet mit diesen zusammen die Finanzausgleichsmasse.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/1#abs-5 (5) Soweit das Land Aufgaben auf Gemeinden und Gemeindeverbände übertragen hat, erhalten diese für die Wahrnehmung der Aufgaben einen Kostenausgleich aus Mitteln außerhalb der Finanzausgleichsmasse.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/1#abs-6 (6) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten ferner Zuweisungen und projektgebundene Fördermittel aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/1#abs-7 (7) Sofern nichts Anderes bestimmt ist, sind Gemeinden und Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise.