Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz

BbgFAG

§ 11 Bedarfsansatz für die Landkreise

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/11#abs-1 (1) Der Bedarfsansatz wird aus dem Einwohneransatz nach Absatz 2 und dem Flächenansatz nach Absatz 3 gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/11#abs-2 (2) Der Einwohneransatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/11#abs-3 (3) Der Flächenansatz wird gebildet, indem je angefangenem Quadratkilometer Gebietsfläche des Landkreises zehn Einwohner der Einwohnerzahl hinzugerechnet werden.

§ 10 § 12