Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz

BbgFAG

§ 13 Berechnung und Verteilung der investiven Schlüsselzuweisungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/13#abs-1 (1) Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten investive Schlüsselzuweisungen. Die investiven Schlüsselzuweisungen werden zum Ausgleich mangelnder Steuer- und Umlagekraft gezahlt und dienen der Deckung des Investitionsbedarfs insbesondere für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung. Beim Mitteleinsatz sollen die wachstumsrelevanten Bereiche Vorrang vor konsumtiven Bereichen haben. Die Zuweisungen können zur Tilgung von bestehenden Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Investitionskrediten eingesetzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/13#abs-2 (2) Die investive Schlüsselmasse wird aus einem Anteil von 6,5 Prozent von der Schlüsselmasse nach § 5 Absatz 3 Satz 1 und aus den investiven Mitteln nach § 4 gebildet. In den Ausgleichsjahren 2025 und 2026 erhöht sich dieser Betrag gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 um jeweils 25 000 000 Euro. Die investive Schlüsselmasse wird auf die Gemeinden mit 70 Prozent und auf die Landkreise mit 30 Prozent aufgeteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/13#abs-3 (3) Die investiven Schlüsselzuweisungen werden zusammen mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben an die Gemeinden, Verbandsgemeinden und mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen an die Landkreise in entsprechender Anwendung der §§ 6 bis 12 berechnet und ausgezahlt.

§ 12 § 14