Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz

BbgFAG

§ 18 Kreisumlage

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/18#abs-1 (1) Die Kreisumlage wird in Hundertsätzen der Umlagegrundlagen festgesetzt. Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Im Falle einer Erhöhung des Umlagesatzes muss der Beschluss vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefasst sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/18#abs-2 (2) Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftmesszahlen nach § 9 zuzüglich der Schlüsselzuweisungen Plus der Gemeinden nach § 5 Absatz 4 sowie der Schlüsselzuweisungen der Gemeinden nach § 6 Absatz 1 und abzüglich der im Ausgleichsjahr fälligen Finanzausgleichsumlage nach § 17a. Umlagegrundlagen bei Verbandsgemeinden sind die allgemeinen Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 4. Die Umlagegrundlagen werden durch das für Finanzen zuständige Ministerium bekannt gemacht. Bei der Berechnung der Amtsumlage sowie der Verbandsgemeindeumlage bleibt die Finanzausgleichsumlage nach § 17a außer Betracht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/18#abs-3 (3) Ist der Umlagesatz zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Landkreis die Kreisumlage nach den Maßgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres erheben. Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr erfolgt die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Kreisumlageforderung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/18#abs-4 (4) Die Kreisumlage ist am 15. eines jeden Monats fällig. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.

§ 17a § 19