Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz
BbgFAG§ 17a Finanzausgleichsumlage
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 06.08.2013 – VfGBbg 71/11
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 06.08.2013 – 53/11
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 06.08.2013 – VfGBbg 70/11
- VG Potsdam, 05.11.2020 – 1 K 414/19
- VG Potsdam, 10.12.2020 – 1 K 810/17Zitiert von 1
- VG Potsdam, 10.12.2020 – 1 K 311/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 26.09.2024 – VG 1 K 810/22Zitiert von 1
- VG Cottbus, 08.12.2022 – VG 1 K 838/19
- VG Potsdam, 10.12.2020 – 1 K 809/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17a BbgFAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/17a#abs-1 (1) Von kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl nach § 9 die Bedarfsmesszahl nach § 7 im Ausgleichsjahr um mehr als 15 vom Hundert übersteigt, wird im Folgejahr eine Finanzausgleichsumlage erhoben. Die Finanzausgleichsumlage beträgt 25 vom Hundert des Differenzbetrages zwischen der Steuerkraftmesszahl und der um 15 vom Hundert erhöhten Bedarfsmesszahl.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/17a#abs-2 (2) Die Finanzausgleichsumlage ist zum 25. Februar des Folgejahres fällig. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage haben keine aufschiebende Wirkung. Das Land kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/17a#abs-3 (3) Das Aufkommen der Finanzausgleichsumlage fließt im Fälligkeitsjahr nach Absatz 2 Satz 1 in Höhe des Kreisumlagesatzes des vorvergangenen Jahres des Fälligkeitsjahres dem jeweiligen Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet. Maßgebend ist der Kreisumlagesatz zum Zeitpunkt der Festsetzung der Finanzausgleichsumlage. Das Land leitet den Anteil nach Satz 1 unverzüglich an den jeweiligen Landkreis weiter. Der verbleibende Betrag wird nach § 1 Absatz 4 im kommunalen Finanzausgleich des Fälligkeitsjahres nach Absatz 2 Satz 1 bereitgestellt.