Gesetze / Landesrecht Bayern / BayLBG · GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz
32 Normen · Ausgangsfassung vom 12.12.1995 · 6 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| Art. 7 — Befähigung für ein Lehramt | 4 |
| Art. 3 — Vorbildung und Ausbildung | 1 |
| Art. 4 — Studium | 1 |
| Art. 6 — Prüfungen | 1 |
| Art. 21 — Ausübung der Lehrämter | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Art. 1 Allgemeines
- Art. 2 Lehrämter
- Art. 3 Vorbildung und Ausbildung
- Art. 4 Studium
- Art. 5 Vorbereitungsdienst
- Art. 5a Zulassung zum Vorbereitungsdienst
- Art. 6 Prüfungen
- Art. 6a (aufgehoben)
- Art. 7 Befähigung für ein Lehramt
- Art. 8 Lehramt an Grundschulen
- Art. 9 Lehramt an Mittelschulen
- Art. 10 Lehramt an Realschulen
- Art. 11 Lehramt an Gymnasien
- Art. 12 Lehramt an beruflichen Schulen
- Art. 13 Lehramt für Sonderpädagogik
- Art. 14 Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Grundschulen
- Art. 15 Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Mittelschulen
- Art. 16 Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Realschulen
- Art. 17 Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Gymnasien
- Art. 18 Erweiterung des Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen
- Art. 19 Erweiterung des Studiums für das Lehramt für Sonderpädagogik
- Art. 19a Modellversuche
- Art. 20 Fortbildung der Lehrer
- Art. 21 Ausübung der Lehrämter
- Art. 22 Sondervorschriften über Vorbildung, Ausbildung und Prüfungen
- Art. 23 Besondere Bestimmungen für nachträgliche Erweiterungen des Studiums
- Art. 24 Fachlehrer, Religionspädagogen
- Art. 25 Lehramtsprüfungen und -befähigungen nach früherem Recht
- Art. 25a Studium nach früherem Recht
- Art. 26 Rechts- und Verwaltungsvorschriften
- Art. 27 In-Kraft-Treten
- Art. 29 (aufgehoben)
Änderungsverlauf
-
Stand der amtlichen Fassung
24.03.2023 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 102)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.