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Art 25 Lehramtsprüfungen und -befähigungen nach früherem Recht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLBG/25#abs-1 (1) Eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach einem früheren Rechtsstand dieses Gesetzes ist einer Ersten Lehramtsprüfung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 gleich gestellt. Der Ersten Lehramtsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen im Sinn des Art. 7 Abs. 1 steht die Erste Lehramtsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen gleich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLBG/25#abs-2 (2) Die Befähigung für ein Lehramt, die nach dem Rechtsstand vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erworben worden ist, bleibt unberührt. Wer die Befähigung für das Lehramt an Volksschulen erworben hat, kann an Grundschulen und Mittelschulen verwendet werden; wer die Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen erworben hat, kann entsprechend den sonderpädagogischen Anforderungen auch an anderen Schularten verwendet werden. Wer die Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen erworben hat, kann an Mittelschulen verwendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLBG/25#abs-3 (3) Art. 21 Abs. 2 gilt entsprechend.

Art 24 Art 25a