Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Lehrerbildungsgesetz
BayLBGArt 20 Fortbildung der Lehrer
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLBG/20#abs-1 (1) Die Fortbildung des Lehrers dient der Erhaltung der für die Ausübung des Lehramts erworbenen Fähigkeiten und deren Anpassung an die Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft bzw. der Wirtschafts- und Arbeitswelt. Sie ist durch Fortbildungseinrichtungen zu fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLBG/20#abs-2 (2) Die Lehrer sind verpflichtet, sich fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die im dienstlichen Interesse liegen, können im notwendigen Umfang dienstliche Erleichterungen gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLBG/20#abs-3 (3) Umfang und Inhalt der Fortbildung regelt das Staatsministerium. Über den Umfang ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat herbeizuführen.